Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet uns, vor dem mündlichen oder schriftlichen Maklervertrag folgende Punkte einzuhalten:
- Identifizierung des Vertragspartners:
Einsicht des Personalausweises, um Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Personalausweis-Nummer und die ausstellende Behörde des Ausweises zu ermitteln. Die Kopie des Personalausweises ist hierfür ausreichend.
Bei Unternehmen sind durch Einsicht in das Handelsregister folgende Informationen zu ermitteln:
Anschrift und Sitz, oder der Sitz der Hauptniederlassung, die Rechtsform, der gesetzliche Vertreter sowie die Registernummer des Unternehmens. Ein Auszug aus dem Handelsregister ist hierfür ausreichend.
- Einholung von Informationen über den Geschäftszweck
- Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten
- Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der im Verlauf durchzuführenden Transaktionen (insbesondere der Zahlungsflüsse)
- Aufbewahrung aller Unterlagen (Kopie des Personalausweis, etc.) für mindestens 5 Jahre
Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Immobilien-Kunden verpflichtet, die aufgeführten Informationen dem Immobilienmakler mitzuteilen und den Ausweis oder entsprechende Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen.